Sowohl den Beschuldigten als auch C.________ kannte er fast nicht (pag. 238 Z. 63 ff.). Auf seine glaubhaften Aussagen kann daher abgestellt werden. D.________ gab in seiner ersten Einvernahme vom 29. November 2017 an, beide der am Streit beteiligten Personen – d.h. der Beschuldigte und C.________ – hät-