239 Z. 75). Einer der Schläge, die er beobachtet habe, sei gegen die rechte hintere Kopfseite des Beschuldigten gegangen (pag. 239 Z. 77 f.). In seiner zweiten Einvernahme vom 2. Juli 2018 wiederholte F.________ unter Zeugenpflicht stehend, beide hätten eine Flasche gehabt (pag. 245 Z. 87) und sich gegenseitig damit geschlagen (pag. 245 Z. 91). Sie hätten sich mal mit der Flasche, mal mit der Faust geschlagen. Mal sei der Beschuldigte, dann C.________ und dann wieder der Beschuldigte zu Boden gegangen (pag. 245 Z. 109 ff.). Sodann führte er aus, dass jemand [gemeint: