622 ff.) wird ihm folgender Sachverhalt vorgeworfen: Anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit C.________, bei welcher die beiden mit den Fäusten und Bierflaschen auf einander einschlugen, insbesondere mit den Bierflaschen gegen den Kopf, schlug [der Beschuldigte] dem C.________ eine Bierflasche derart gegen den Kopf resp. das Gesicht, dass dieser eine tiefe Rissquetsch- bzw. Schnittwunde oberhalb des linken Auges erlitt.