Es ist in diesem Fall Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch einen Erfolg umschrieb, der im Falle der Verwerfung ihrer Hauptanklage (versuchte schwere Körperverletzung) Grundlage ihrer Eventualanklage (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) bildete. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anklagesachverhalt dadurch verwirrlich geworden wäre.