Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte C.________ eine Bierflasche derart gegen den Kopf bzw. das Gesicht geschlagen, dass C.________ eine tiefe Rissquetsch- resp. Schnittwunde oberhalb des linken Auges erlitten habe. Diese Umschreibung genügt, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Dass im Anklagesachverhalt auch ein Erfolg umschrieben wird, schadet nicht. Gemäss Art.