SR 312.0). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteildispositivs erklärt. Die genannte Ziffer darf daher auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot.