3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde – soweit den Beschuldigten betreffend – durch diesen vollständig und durch die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteildispositivs angefochten. Die Kammer hat somit das gesamte erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0).