3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 25. Mai 2020, pag. 892). Des Weiteren wurde das von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Lichtbild eines Schreibens der Lebensgemeinschaft L.________ vom 20. Mai 2020 (pag. 899) zu den Akten erkannt. Der ebenfalls am 8. Juni 2020 gestellte Beweisantrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen (pag. 903). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.__