2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (pag. 736) Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Juni 2019 (pag. 745 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 10. Juli 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 838 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schloss sich mit Schreiben vom 5. August 2019 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 847 f.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die (Anschluss-)Berufung der jeweils anderen Partei (pag. 848, 854).