661; 663). Es ist daher von einer langjährigen Therapie auszugehen und der Vollzug einer stationären Massnahme könnte deutlich länger dauern als die bisher erstandene Haft. Die Sicherheitshaft erweist sich folglich als verhältnismässig. 9 29. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Sicherheitshaft sind nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 30. Die Kosten des Haftverfahrens werden auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Bern, 10. Juli 2019 Der Präsident i.V.: