Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1). Ist mit einer stationären Massnahme zu rechnen, ist nicht entscheidend, dass die zurzeit drohende Freiheitsstrafe bereits verbüsst ist, wenn der Vollzug der Massnahme deutlich länger dauern könnte als die bisher erstandene strafprozessuale Haft. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.