27. Schliesslich hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.6). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1).