Sowohl der Strafrahmen als auch das geschützte Rechtsgut und der Kontext sprechen somit im konkreten Fall für die Qualifikation der (Gewalt-)Pornographie als schweres Vergehen. 25. Die festgestellte sadomasochistische Sexualpräferenz des Gesuchstellers manifestierte sich folglich bereits früher in der Verübung von schweren Verbrechen und Vergehen, die zum drohenden Delikt gleichartig sind, weshalb dem Vortatenerfordernis Genüge getan ist. 26. Betreffend die Rückfallprognose kann auf das Gutachten vom 25. Januar 2018 verwiesen werden, welches dem Gesuchsteller ein hohes Rückfallrisiko attestiert (SK 2019 154 pag. 659, vgl. auch oben, E. 24).