Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Für die Begehung des Straftatbestands der (Gewalt-)Pornographie droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 197 Abs. 4 StGB). Die abstrakte Strafdrohung liegt damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich eines schweren Vergehens. Des Weiteren wird durch den Straftatbestand der Pornographie das Rechtsgut der sexuellen Integrität geschützt, genauso wie beim drohenden Delikt der sexuellen Nötigung.