Im Übrigen handelt es sich bei (Gewalt-)Pornographie im vorliegenden Fall durchaus um ein schweres Vergehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob es sich um ein 7 schweres oder bloss um ein minderschweres Vergehen handelt, bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art.