23. Sämtliche der erwähnten strafbaren Handlungen (versuchte sexuelle Nötigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, [Gewalt-]Pornographie) fallen unter den fünften Titel des Strafgesetzbuches, richten sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität und sind Ausdruck der beim Gesuchsteller durch Dr. med. E.________ diagnostizierten sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz (SK 2019 154 pag. 647 f.). Die Gleichartigkeit der begangenen Delikte und des drohenden Delikts ist damit gegeben. 24. Im Übrigen handelt es sich bei (Gewalt-)Pornographie im vorliegenden Fall durchaus um ein schweres Vergehen.