22. Schliesslich ist die im Strafregister des Gesuchstellers verzeichnete Vorstrafe wegen (Gewalt-)Pornographie (festgestellt im Jahr 2006) unter dem Aspekt des Vortatenerfordernisses heranzuziehen (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 20. August 2009, SK 2019 154 pag. 1369). 23. Sämtliche der erwähnten strafbaren Handlungen (versuchte sexuelle Nötigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, [Gewalt-]Pornographie) fallen unter den fünften Titel des Strafgesetzbuches, richten sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität und sind Ausdruck der beim Gesuchsteller durch Dr. med.