Die Gesamtheit dieser Umstände stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Gesuchsteller habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen. Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat. 22. Schliesslich ist die im Strafregister des Gesuchstellers verzeichnete Vorstrafe wegen (Gewalt-)Pornographie (festgestellt im Jahr 2006) unter dem Aspekt des Vortatenerfordernisses heranzuziehen (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 20. August 2009, SK 2019 154 pag.