Hinzu kommen die Ergebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen (Gewalt-)Pornografie sowie die zugestandene Neigung des Gesuchstellers für harte sexuelle Praktiken bzw. die seinerzeitige Einschätzung im forensichpsychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2018 von Dr. med. E.________, wonach eine sadomasochistische Störung der Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit dieser Umstände stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Gesuchsteller habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen.