Im Gegensatz hierzu schilderte D.________ den Tathergang konsequent übereinstimmend und konsistent. Sie hat Erinnerungslücken eingeräumt, z.B. gab sie an, dass sie nicht mehr genau wisse, wie er sie zu Boden gerissen habe (Bd. I, pag. 324). Ansonsten hat sie detailreich ausgesagt. Sie konnte sich weitere an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden, was für die glaubhaften Aussagen von D.________ sprichD.________ konnte auch kleinste, überprüfbare Details wie die abgelatschten Schuhe oder die weiche schwarze Jacke des Beschuldigten benennen. Weiter hat sie A.________ nicht übermässig belastet (3-4 Sek.