6 vom 30. August 2017 vor. Es kann hierzu integral auf das Beweisfazit der Vorinstanz verwiesen werden (SK 2019 154 pag. 1702): […] Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt und sich selber zum Opfer macht, indem er seinen schlechten Gesundheitszustand (zunächst die Unterkühlung, dann die Magensäure und schliesslich die Müdigkeit, welche durch die ganzen psychischen Belastungen ausgelöst werde) verantwortlich für die Kollusion macht und mutmasst, dass die Polizei ihn zu Boden richten wolle.