Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Eine solche erdrückende Beweislage liegt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf den Vorfall