21. Auch die Vorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung und der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern können unter dem Aspekt des Vortatenerfordernisses herangezogen werden. Wie in E. 15 erwähnt, ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht.