19. Betreffend das Vortatenerfordernis ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller eine Vorstrafe wegen (Gewalt-)Pornographie aufweist. Ausserdem wurde er in erster Instanz wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und (Gewalt-)Pornographie verurteilt. 20. In Bezug auf die vorgeworfene (Gewalt-)Pornographie (festgestellt im Jahr 2017) zeigte sich der Gesuchsteller angesichts der erdrückenden Beweislage geständig (SK 2019 154 pag. 1455, Z. 23 ff.), weshalb diese als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO herangezogen werden kann.