18. Vorliegend droht im Falle einer Entlassung des Gesuchstellers aus der Sicherheitshaft, dass dieser entsprechend seiner sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz (SK 2019 154 pag. 647 f.) eine sexuelle Nötigung begeht. Hierbei handelt es sich um schweres Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und stellt ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer dar.