Weiter werde ihm Pornographie zur Last gelegt, mit welcher sich das erstinstanzliche Urteil nur kursorisch auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, es handle sich um verbotene Pornographie, allerdings nicht um Kinderpornographie. Die Vorinstanz komme in ihrer schriftlichen Begründung selber zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller «nicht einschlägig vorbestraft» sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Vortatenerfordernis nach BGE 137 IV 13 nicht erfüllt (pag. 6 f.).