Wiederholungsgefahr setze mindestens zwei gleichartige Vortaten voraus, die der Gesuchsteller vor dem untersuchten Delikt begangen haben müsse. Im vorliegenden Fall werde dem Gesuchsteller eine versuchte Handlung vorgeworfen, die erstinstanzlich als versuchte sexuelle Nötigung und zudem als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind qualifiziert worden sei. Weiter werde ihm Pornographie zur Last gelegt, mit welcher sich das erstinstanzliche Urteil nur kursorisch auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, es handle sich um verbotene Pornographie, allerdings nicht um Kinderpornographie.