13. Der Gesuchsteller bringt vor, beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr genüge für das Vortatenerfordernis nicht irgendeine Vortat gegen gleichartige Rechtsgüter, sondern nur schwere Vordelinquenz. Wenn der Besitz einer Videokassette mit verbotener Pornographie als gleichartige Vortat herangezogen werde, werde das Erfordernis der gleichartigen Straftat in das einer Straftat mit gleichartigem geschütztem Rechtsgut umgewandelt. Wiederholungsgefahr setze mindestens zwei gleichartige Vortaten voraus, die der Gesuchsteller vor dem untersuchten Delikt begangen haben müsse.