11. Es ist zwar nach wie vor offen, ob das erstinstanzliche Urteil der Überprüfung durch die Kammer standhält; wenn aber – wie vorliegend – die Vorinstanz nach umfassender Beweiswürdigung zum Schluss kommt, der Gesuchsteller habe mit seinem Verhalten den Tatbestand eines Vergehens erfüllt, so ist der dringende Tatverdacht gegeben. 12. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a – c StPO voraus. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Anordnungen auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SK 2019 154 pag. 1505).