Entsprechend bestätigte die Verfahrensleitung nach Eingang der definitiven Berufungserklärung des Gesuchstellers mit Verfügung vom 16. Mai 2019 dessen Verbleib in Sicherheitshaft (SK 2019 154 pag. 1769 f.). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs war mangels Änderung der Rechtsstellung des Gesuchstellers nicht nötig. Wollte der Gesuchsteller nach dem 24. April 2019 die Entlassung aus der Si- 3 cherheitshaft erwirken, hätte er hierzu ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen, was er mit Eingabe vom 27. Juni 2019 schliesslich auch tat (pag. 3 ff.).