8. Vorliegend wurde das Verfahren am 24. April 2019 beim Obergericht des Kantons Bern als Berufungsinstanz rechtshängig (SK 2019 154 pag. 1740 f.). Ab diesem Zeitpunkt entfiel der Anspruch des Gesuchstellers auf Befristung und regelmässige Überprüfung der Sicherheitshaft. Die mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2019 verfügte Befristung der Sicherheitshaft bis am 21. Juni 2019 (SK 2019 154 pag. 1648 ff.) wurde hinfällig. Entsprechend bestätigte die Verfahrensleitung nach Eingang der definitiven Berufungserklärung des Gesuchstellers mit Verfügung vom 16. Mai 2019 dessen Verbleib in Sicherheitshaft (SK 2019 154 pag.