227 StPO (Verlängerung von Untersuchungshaft im Vorverfahren) und damit insbesondere auch Art. 227 Abs. 7 StPO (Befristung der Untersuchungshaft im Vorverfahren) sind auf die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren nicht anwendbar, auch nicht analog (Urteile des Bundesgerichts 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2; 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3). Der Beschuldigte bleibt darauf beschränkt, dass er jederzeit um seine Entlassung aus der Haft ersuchen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3).