Ist der Fall bei der Berufungsinstanz anhängig, liegt die Verfahrensleitung und die Zuständigkeit bezüglich der Sicherheitshaft dort (Urteil des Bundesgerichts 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3). Die Artikel 232 – 233 StPO sehen für die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf regelmässige periodische Haftprüfung von Amtes wegen vor. Art. 227 StPO (Verlängerung von Untersuchungshaft im Vorverfahren) und damit insbesondere auch Art.