7. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Ist der Fall bei der Berufungsinstanz anhängig, liegt die Verfahrensleitung und die Zuständigkeit bezüglich der Sicherheitshaft dort (Urteil des Bundesgerichts 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3).