Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Mai 2019 sei die vom erstinstanzlichen Gericht verlängerte Haftdauer auch noch nicht verstrichen gewesen. Die blosse Feststellung, der Gesuchsteller bleibe in Sicherheitshaft, könne deshalb nicht so verstanden werden, dass die befristete Sicherheitshaft durch eine unbefristete ersetzt werde, zumal der Gesuchsteller nicht vorgängig angehört worden sei. Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Mai 2019 müsse daher wegen Verletzung des Gehörsanspruchs aufgehoben werden, weshalb für den Freiheitsentzug des Gesuchstellers seit dem 22. Juni 2019 kein Rechtstitel bestehe (pag. 5).