6. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, seine Haft sei seit dem 22. Juni 2019 widerrechtlich. Der Haftentscheid gemäss Verfügung vom 16. Mai 2019 sei weder begründet noch befristet. Er sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen, sei ohne Anhörung der Verteidigung erfolgt und nehme auch nicht Bezug zum erstinstanzlichen Haftentscheid, der die Haftdauer bis 21. Juni 2019 definiert habe. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Mai 2019 sei die vom erstinstanzlichen Gericht verlängerte Haftdauer auch noch nicht verstrichen gewesen.