4. Über ein Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung innert fünf Tagen (Art. 233 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Beginn des Fristenlaufs für die fünftägige Frist ist dabei in Analogie zu Art. 228 StPO grundsätzlich auf den Abschluss des Schriftenwechsels abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).