3. Am 27. Juni 2019 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft (pag. 3 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 4. Juli 2019 (pag. 29 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hielt die Verfahrensleitung fest, sie erachte den Schriftenwechsel als abgeschlossen und wies darauf hin, dass allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 41 f.). Bis dato sind keine solchen eingegangen.