1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) für 10 Jahre (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 35‘613.35 (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und einer Entschädigung von CHF 14‘438.75 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts).