Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern SK 19 259 ENY Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2019 Strafverfahren A.________ privat verteidigt durch B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 27. Juni 2019 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Haftverfahren von CHF 400.00 werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (vorab per Fax): - dem Regionalgefängnis Thun - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste Begründung: 1. Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 erklärte das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der versuchten sexuellen Nötigung, der versuchten se- xuellen Handlung mit Kindern, des mehrfach begangenen Diebstahls, der mehrfach begangenen Pornographie sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anrechnung der aus- gestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 479 Tagen sowie unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 1 des erstin- stanzlichen Sanktionenpunkts), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts), zu einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) für 10 Jahre (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 35‘613.35 (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und einer Entschädi- gung von CHF 14‘438.75 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ (Ziff. 5 des erst- instanzlichen Sanktionenpunkts). Ausserdem verfügte das Regionalgericht Oberland den Verbleib des Gesuchstellers in Sicherheitshaft und bewilligte die Verlängerung der Sicherheitshaft um vorerst drei Monate (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteildispo- sitivs). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller am 24. Dezember 2018 Berufung an (SK 2019 154 pag. 1511). Mit Entscheid vom 29. März 2019 verlängerte die Vorin- stanz die Sicherheitshaft um drei Monate bis am 21. Juni 2019 (SK 2019 154 pag. 1648 ff.). Am 23. April 2019 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Ur- teilsbegründung zu und leitete die Akten an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter (SK 2019 154 pag. 1740 f.). Die Berufungserklärung des Ge- suchstellers datiert vom 14. Mai 2019 (SK 2019 154 pag. 1764 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Verbleib des Gesuchstellers in Sicherheitshaft an (SK 2019 154 pag. 1769 f). 3. Am 27. Juni 2019 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Entlassung aus der Si- cherheitshaft (pag. 3 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 4. Juli 2019 (pag. 29 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hielt die Verfahrenslei- tung fest, sie erachte den Schriftenwechsel als abgeschlossen und wies darauf hin, dass allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 41 f.). Bis da- to sind keine solchen eingegangen. 4. Über ein Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung innert fünf Tagen (Art. 233 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Beginn des Fristenlaufs für die fünftägige Frist ist dabei in Analogie zu Art. 228 StPO grundsätzlich auf den Abschluss des Schriftenwechsels abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 5. Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer ist zur Behandlung des vorliegenden Haft- entlassungsgesuchs zuständig. Die fünftägige Frist ist mit heutigem Entscheiddatum gewahrt. 6. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, seine Haft sei seit dem 22. Juni 2019 wi- derrechtlich. Der Haftentscheid gemäss Verfügung vom 16. Mai 2019 sei weder be- gründet noch befristet. Er sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen, sei ohne Anhörung der Verteidigung erfolgt und nehme auch nicht Bezug zum erstin- stanzlichen Haftentscheid, der die Haftdauer bis 21. Juni 2019 definiert habe. Im Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung vom 16. Mai 2019 sei die vom erstinstanzlichen Gericht verlängerte Haftdauer auch noch nicht verstrichen gewesen. Die blosse Fest- stellung, der Gesuchsteller bleibe in Sicherheitshaft, könne deshalb nicht so verstan- den werden, dass die befristete Sicherheitshaft durch eine unbefristete ersetzt werde, zumal der Gesuchsteller nicht vorgängig angehört worden sei. Ziffer 3 der Verfügung vom 16. Mai 2019 müsse daher wegen Verletzung des Gehörsanspruchs aufgehoben werden, weshalb für den Freiheitsentzug des Gesuchstellers seit dem 22. Juni 2019 kein Rechtstitel bestehe (pag. 5). 7. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrenslei- tung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Ist der Fall bei der Beru- fungsinstanz anhängig, liegt die Verfahrensleitung und die Zuständigkeit bezüglich der Sicherheitshaft dort (Urteil des Bundesgerichts 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3). Die Artikel 232 – 233 StPO sehen für die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf regelmässige periodische Haftprüfung von Amtes wegen vor. Art. 227 StPO (Verlängerung von Untersuchungshaft im Vorverfahren) und damit insbesondere auch Art. 227 Abs. 7 StPO (Befristung der Untersuchungshaft im Vorverfahren) sind auf die Sicherheitshaft im Berufungsverfahren nicht anwendbar, auch nicht analog (Urteile des Bundesgerichts 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 2; 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3). Der Beschuldigte bleibt darauf beschränkt, dass er jederzeit um seine Entlassung aus der Haft ersuchen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_755/2012 vom 6. März 2013 E 2.2.3). 8. Vorliegend wurde das Verfahren am 24. April 2019 beim Obergericht des Kantons Bern als Berufungsinstanz rechtshängig (SK 2019 154 pag. 1740 f.). Ab diesem Zeit- punkt entfiel der Anspruch des Gesuchstellers auf Befristung und regelmässige Über- prüfung der Sicherheitshaft. Die mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2019 ver- fügte Befristung der Sicherheitshaft bis am 21. Juni 2019 (SK 2019 154 pag. 1648 ff.) wurde hinfällig. Entsprechend bestätigte die Verfahrensleitung nach Eingang der defi- nitiven Berufungserklärung des Gesuchstellers mit Verfügung vom 16. Mai 2019 des- sen Verbleib in Sicherheitshaft (SK 2019 154 pag. 1769 f.). Die Gewährung des recht- lichen Gehörs war mangels Änderung der Rechtsstellung des Gesuchstellers nicht nötig. Wollte der Gesuchsteller nach dem 24. April 2019 die Entlassung aus der Si- 3 cherheitshaft erwirken, hätte er hierzu ein entsprechendes Gesuch einreichen müs- sen, was er mit Eingabe vom 27. Juni 2019 schliesslich auch tat (pag. 3 ff.). 9. Das rechtliche Gehör des Gesuchstellers wurde somit nicht verletzt und für die Si- cherheitshaft besteht ein gültiger Rechtstitel. Nachfolgend ist auf die materiellen Vor- aussetzungen der Sicherheitshaft im Hinblick auf das am 27. Juni 2019 eingereichte Haftentlassungsgesuch einzugehen. 10. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne weiteres als erstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 11. Es ist zwar nach wie vor offen, ob das erstinstanzliche Urteil der Überprüfung durch die Kammer standhält; wenn aber – wie vorliegend – die Vorinstanz nach umfassen- der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, der Gesuchsteller habe mit seinem Ver- halten den Tatbestand eines Vergehens erfüllt, so ist der dringende Tatverdacht ge- geben. 12. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haft- grund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a – c StPO voraus. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Anordnungen auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SK 2019 154 pag. 1505). 13. Der Gesuchsteller bringt vor, beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr genüge für das Vortatenerfordernis nicht irgendeine Vortat gegen gleichartige Rechtsgüter, son- dern nur schwere Vordelinquenz. Wenn der Besitz einer Videokassette mit verbotener Pornographie als gleichartige Vortat herangezogen werde, werde das Erfordernis der gleichartigen Straftat in das einer Straftat mit gleichartigem geschütztem Rechtsgut umgewandelt. Wiederholungsgefahr setze mindestens zwei gleichartige Vortaten vor- aus, die der Gesuchsteller vor dem untersuchten Delikt begangen haben müsse. Im vorliegenden Fall werde dem Gesuchsteller eine versuchte Handlung vorgeworfen, die erstinstanzlich als versuchte sexuelle Nötigung und zudem als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind qualifiziert worden sei. Weiter werde ihm Pornographie zur Last gelegt, mit welcher sich das erstinstanzliche Urteil nur kursorisch auseinanderge- setzt habe und zum Schluss gekommen sei, es handle sich um verbotene Pornogra- phie, allerdings nicht um Kinderpornographie. Die Vorinstanz komme in ihrer schriftli- chen Begründung selber zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller «nicht einschlägig vorbestraft» sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Vortatenerfordernis nach BGE 137 IV 13 nicht erfüllt (pag. 6 f.). 14. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die 4 Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (143 IV 9 E. 2.5). 15. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind deshalb neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 16. Nach dem Gesetz muss ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen (143 IV 9 E. 2.8). 17. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere 5 Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom 4. Fe- bruar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 18. Vorliegend droht im Falle einer Entlassung des Gesuchstellers aus der Sicherheits- haft, dass dieser entsprechend seiner sadomasochistischen Störung der Sexualpräfe- renz (SK 2019 154 pag. 647 f.) eine sexuelle Nötigung begeht. Hierbei handelt es sich um schweres Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und stellt ohne weiteres eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer dar. 19. Betreffend das Vortatenerfordernis ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller eine Vor- strafe wegen (Gewalt-)Pornographie aufweist. Ausserdem wurde er in erster Instanz wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und (Gewalt-)Pornographie verurteilt. 20. In Bezug auf die vorgeworfene (Gewalt-)Pornographie (festgestellt im Jahr 2017) zeig- te sich der Gesuchsteller angesichts der erdrückenden Beweislage geständig (SK 2019 154 pag. 1455, Z. 23 ff.), weshalb diese als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO herangezogen werden kann. 21. Auch die Vorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung und der versuchten sexuel- len Handlungen mit Kindern können unter dem Aspekt des Vortatenerfordernisses herangezogen werden. Wie in E. 15 erwähnt, ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. Der strafprozessuale Haftentscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen. Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1). Eine solche erdrü- ckende Beweislage liegt gemäss dem erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf den Vorfall 6 vom 30. August 2017 vor. Es kann hierzu integral auf das Beweisfazit der Vorinstanz verwiesen werden (SK 2019 154 pag. 1702): […] Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt und sich selber zum Opfer macht, indem er seinen schlechten Gesundheitszustand (zunächst die Unterkühlung, dann die Magensäure und schliesslich die Müdigkeit, welche durch die ganzen psychischen Belastungen ausgelöst werde) verantwortlich für die Kollusion macht und mutmasst, dass die Polizei ihn zu Boden richten wolle. Das behauptete massive körperliche Unwohlsein ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Unterkühlung ist kaum geeignet, ein derart aggressives Verhalten zu erklären. Zudem spricht der Tages- verlauf (Baden in der G.________, Essen bei Familie F.________, Arbeiten im Garten) nicht für ein spe- zielles Unwohlsein. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung konnte eine plausible und glaub- würdige Darstellung des Unfallvorgangs liefern. Soziales Unvermögen oder Kauzigkeit sind für ein sol- ches Verhalten keine glaubwürdige Erklärung. Im Gegensatz hierzu schilderte D.________ den Tathergang konsequent übereinstimmend und konsis- tent. Sie hat Erinnerungslücken eingeräumt, z.B. gab sie an, dass sie nicht mehr genau wisse, wie er sie zu Boden gerissen habe (Bd. I, pag. 324). Ansonsten hat sie detailreich ausgesagt. Sie konnte sich weite- re an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden, was für die glaubhaften Aussagen von D.________ sprichD.________ konnte auch kleinste, überprüfbare De- tails wie die abgelatschten Schuhe oder die weiche schwarze Jacke des Beschuldigten benennen. Weiter hat sie A.________ nicht übermässig belastet (3-4 Sek. würgen: vgl. Bd. I, pag. 324; pag. 333; er habe nicht versucht, sie an den Brüsten oder zwischen den Beinen anzufassen: vgl. Bd. I, pag. 324). Es ist zu- dem kein Grund ersichtlich, weshalb ein 12-jähriges Mädchen den Beschuldigten, den sie nicht kennt, falsch belasten sollte. […] Hinzu kommen die Ergebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe we- gen (Gewalt-)Pornografie sowie die zugestandene Neigung des Gesuchstellers für harte sexuelle Praktiken bzw. die seinerzeitige Einschätzung im forensich- psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2018 von Dr. med. E.________, wonach eine sadomasochistische Störung der Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit die- ser Umstände stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Gesuchsteller habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig an- gegangen. Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat. 22. Schliesslich ist die im Strafregister des Gesuchstellers verzeichnete Vorstrafe wegen (Gewalt-)Pornographie (festgestellt im Jahr 2006) unter dem Aspekt des Vortatener- fordernisses heranzuziehen (Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 20. Au- gust 2009, SK 2019 154 pag. 1369). 23. Sämtliche der erwähnten strafbaren Handlungen (versuchte sexuelle Nötigung, ver- suchte sexuelle Handlungen mit Kindern, [Gewalt-]Pornographie) fallen unter den fünf- ten Titel des Strafgesetzbuches, richten sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Inte- grität und sind Ausdruck der beim Gesuchsteller durch Dr. med. E.________ diagnos- tizierten sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz (SK 2019 154 pag. 647 f.). Die Gleichartigkeit der begangenen Delikte und des drohenden Delikts ist damit gegeben. 24. Im Übrigen handelt es sich bei (Gewalt-)Pornographie im vorliegenden Fall durchaus um ein schweres Vergehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob es sich um ein 7 schweres oder bloss um ein minderschweres Vergehen handelt, bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Verge- hen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fal- len für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht. Bei der Be- urteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Ge- setz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldig- ten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, so- fern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Für die Begehung des Straftatbestands der (Gewalt-)Pornographie droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 197 Abs. 4 StGB). Die abstrakte Strafdrohung liegt damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich ei- nes schweren Vergehens. Des Weiteren wird durch den Straftatbestand der Porno- graphie das Rechtsgut der sexuellen Integrität geschützt, genauso wie beim drohen- den Delikt der sexuellen Nötigung. Dabei handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut, weshalb ein Eingriff in dieses ebenfalls auf ein schweres Vergehen hindeu- tet. Schliesslich spricht vorliegend auch der Kontext für die Qualifikation der (Gewalt-) Pornographie als schweres Vergehen: Beim Gesuchsteller wurde durch Dr. med. E.________ am 25. Januar 2018 eine sadomasochistische Störung der Se- xualpräferenz diagnostiziert (SK 2019 154 pag. 647 f.). Diese manifestierte sich gemäss Gutachter im Jahr 2006 das erste Mal in einer strafbaren Handlung ([Gewalt-] Pornographie). Jahre später verstiess der Gesuchsteller aufgrund seiner sexuellen Neigung erneut gegen den Straftatbestand der (Gewalt-)Pornographie, was im Jahre 2017 festgestellt wurde. Ebenfalls im Jahr 2017 ereignete sich sodann der Vorfall vom 30. August, wobei der Gesuchsteller erstmals handgreiflich wurde und seine sexuelle Neigung in strafbarer Weise gegenüber einem 12-jährigen Mädchen auszuleben ver- suchte. Es sind damit klare Aggravierungstendenzen, eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität und eine raschere Kadenz der Taten erkennbar. Das vom Gesuchsteller ausgehende Gefährdungsrisiko ist daher laut forensisch-psychiatri- schem Gutachten vom 25. Januar 2018 nicht zu unterschätzen: […] Die (sado-)masochistische Sexualpräferenz hat sich schon seit mehreren Jahren in zunehmendem Ausmass gezeigt und bestand möglicherweise schon früher. Aufgrund der zunehmenden Dekompensati- on der Persönlichkeitsstörung kann sich eine vermehrte Beschäftigung mit devianten sexuellen Inhalten für den Exploranden als stabilisierend ausgewirkt haben, wobei ein zunehmendes Bedürfnis nach einem Ausleben seiner Phantasien entstand (Progredienz). […] (SK 2019 154 pag. 655) […] Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aufgrund der Analyse der Anlasstat, der Persönlichkeit und vorhandenen psychischen Störung, der mangelnden Krankheitseinsicht, der mangelnden sozialen Kompetenz, der fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft mit der Tat, dem ungünstigen spezifischen 8 Konfliktverhalten und dem ungünstigen sozialen Empfangsraum und auch aufgrund der oben genannten Risikofaktoren für Sexualstraftäter insgesamt von einem hohen Rückfallrisiko für solche Straftaten aus- gegangen werden muss […]. (SK 2019 154 pag. 659) Sowohl der Strafrahmen als auch das geschützte Rechtsgut und der Kontext spre- chen somit im konkreten Fall für die Qualifikation der (Gewalt-)Pornographie als schweres Vergehen. 25. Die festgestellte sadomasochistische Sexualpräferenz des Gesuchstellers manifestier- te sich folglich bereits früher in der Verübung von schweren Verbrechen und Verge- hen, die zum drohenden Delikt gleichartig sind, weshalb dem Vortatenerfordernis Genüge getan ist. 26. Betreffend die Rückfallprognose kann auf das Gutachten vom 25. Januar 2018 ver- wiesen werden, welches dem Gesuchsteller ein hohes Rückfallrisiko attestiert (SK 2019 154 pag. 659, vgl. auch oben, E. 24). 27. Schliesslich hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnis- mässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.6). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wich- tiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1). Ist mit einer statio- nären Massnahme zu rechnen, ist nicht entscheidend, dass die zurzeit drohende Frei- heitsstrafe bereits verbüsst ist, wenn der Vollzug der Massnahme deutlich länger dau- ern könnte als die bisher erstandene strafprozessuale Haft. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (BGE 144 IV 113 E. 4.1). 28. Der Gesuchsteller wurde vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Im jetzigen Zeitpunkt befindet sich der Gesuchsteller während etwas weniger als 23 Monaten in Haft. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen (ICD-10 F61), sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.5) und rezidivierenden depressiven Störung leichtgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.0) besteht bei ihm gemäss Gutachten vom 25. Januar 2018 ein schweres und komplexes Krankheitsbild (SK 2019 154 pag. 661; 663). Es ist daher von einer langjährigen Therapie auszugehen und der Vollzug einer stationären Massnahme könnte deutlich länger dauern als die bisher erstandene Haft. Die Sicherheitshaft erweist sich folglich als verhältnismässig. 9 29. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Sicherheitshaft sind nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 30. Die Kosten des Haftverfahrens werden auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Bern, 10. Juli 2019 Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweise Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 19 259) anzugeben. 10