6. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, bezahlt der Kanton Bern Advokat B.________ für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 653.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten und Advokat B.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 258.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).