4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 2‘000.00 werden im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. Die restlichen CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 5. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, entschädigt der Kanton Bern den Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung durch Advokat B.________ mit einem Betrag von CHF 2‘944.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).