1. Die Beschwerde 1 vom 18. März 2019 wird insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführer bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Beschlusses in eine geeignete offene oder halboffene Vollzugsanstalt zu versetzen ist, in der die im Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2018 vorgesehenen Vollzugslockerungen umgesetzt werden können. 2. Auf die Beschwerde 2 vom 24. Juni 2019 wird nicht eingetreten.