48. Entschädigung und amtliches Honorar Der Anwalt des Beschwerdeführers, Advokat B.________, macht für das gesamte Verfahren einen Aufwand von 11 ½ Stunden geltend (Akten SK 19 109 pag. 99 ff.; Akten SK 19 257 pag. 244 f.; pag. 248). Dazu kommen 116 Fotokopien (die nach Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern beim amtlichen Honorar nur zu CHF 0.40 geltend gemacht werden können), ausmachend CHF 46.40, sowie CHF 79.70 für Porti. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – wie erwähnt – gegenstandslos geworden.