_, dementsprechend gutzuheissen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. Für die Verfahrenskosten ergibt sich somit, dass die auf den Beschwerdeführer im Rahmen seines Unterliegens entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 vorläufig vom Kanton Bern getragen werden, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald dieser dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).