Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren im Vollzug und verfügt dementsprechend nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung erfüllt sind und eben dieser Antrag im Rahmen der Beschwerde 1 weitgehend gutgeheissen wird, ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Advokat B.________, dementsprechend gutzuheissen.