Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, nämlich im Umfang von ¾, ist das diesbezügliche Gesuch als gegenstandlos abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.