20 liegen beträgt ca. 75:25. Daraus ergibt sich, dass von den gesamten Verfahrenskosten ein Betrag von CHF 1‘500.00 auf den Kanton Bern entfällt und CHF 500.00 auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat in beiden ursprünglichen Verfahren um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt ersucht. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, nämlich im Umfang von ¾, ist das diesbezügliche Gesuch als gegenstandlos abzuschreiben.