Aus diesem Grund blieb für einen materiellen Entscheid der Vorinstanz über die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Institution kein Raum. Auf eine Beschwerde, die sich thematisch auf einen nicht zum Streitgegenstand gehörenden Sachverhaltskomplex bezieht, ist nicht einzutreten. Die Frage nach der Versetzung ist mit dem vorliegenden Beschluss aufgrund der Gutheissung der Beschwerde 1 ohnehin gegenstandslos geworden.