Auch die POM setzte sich sodann in Ziff. 9 ihres Entscheids eingehend mit der Frage nach einer Verlegung auseinander und zeigte auf, wieso eine solche momentan nicht in Frage komme. Aus diesem Grund wies die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkt ab. Aus Sicht der Kammer war die Thematik der Verlegung jedoch tatsächlich nicht Bestandteil des Streitgegenstands der Verfügung der BVD vom 20. Dezember 2018. Dieser erschöpfte sich in der Frage nach dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer bewilligten Ausgänge (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Vorinstanz hätte auf diesen Teil der Beschwerde nicht eintreten dürfen.